Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Rollladen  Hohn Dormagen


1. Geltungsbereich

Nachrangig gelten die VOL in der jeweils letzten Fassung, sodann gesetzliche Bestimmungen. Die VOB ist an Stelle der VOL Vertragsbestandteil, soweit wir uns zu Bauleistungen verpflichtet haben. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Auftragserteilung und Annahme

Der erteilte Auftrag ist für den Besteller unwiderruflich. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vorausgesetzt. Wir sind bei nicht gegebener Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Die Annahme erfolgt nur auf Grund nachstehender Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird und der Besteller seine Zustimmung zu unseren Bedingungen nicht ausdrücklich erklärt. DieEntgegennahme der Lieferung gilt in jedem Fall als Einverständnis mit diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung. Die Bedingungen sind unabdingbarer Vertragsinhalt.Soweit der Besteller Gebäudeeigentümer ist, versichert er, dass er in seiner Verfügungsbefugnis nicht beschränkt ist Besteller, die nicht Gebäudeeigentümer sind, erklären, dass sie mit Wissen des Eigentümers den Vertrag schließen und ich der Eigenhaftung als vollmachtloser Vertreter bewusst sind.

2a. negative Auftragserteilung

Erbrachte Leistungen (Beratungen und Aufmaß vor Ort) und entstandene Kosten wie Anfahrten und Fahrzeugkosten, werden auch bei nicht Erteilung eines Auftrages nach Aufwand berechnet.        Schriftliche Angebotserstellungen sind kostenfrei.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk Dormagen zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Preise beruhen auf den derzeitigen Gestehungskosten. Sollte die Lieferung der bestellten Waren durch Verschulden des Kunden über den vereinbarten Liefertermin hinausgezögert werden, behalten wir uns eine Preiskorrektur vor. Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass unsere Vertreter nur ca.-Maße zur Preisermittlung nehmen, die auf volle 10 cm aufgerundet werden. Sollten sich Maßabweichungen beim endgültigen Aufmass ergeben, so sind diese für beide Teile bindend. Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben. Nachträgliche Änderungen in Bezug auf Konstruktion und Ausführung werden nur gegen Berechnung vorgenommen.

4. Lieferfristen

Der Auftragnehmer sichert die Einhaltung des umseitigen Montagetermins unverbindlich zu. Sie ist nicht verpflichtet, bei einer Verzögerung der Lieferung den Kunden zu unterrichten. Eine Verzögerung berechtigt den Besteller nicht, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Kommt die Lieferfirma in Verzug, so kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist von 2 Monaten vom Vertrag insoweit zurücktreten, als der Auftragnehmer noch nicht erfüllt hat.

Der Auftragnehmer hat das Recht zu Teillieferungen, soweit diese ein in sich geschlossenes Einzelwerk darstellen. Teillieferungen (Fenster, Verglasung, Rollladen und Rollladenkästen, Jalousien usw.) sind als abgeschlossene Einzelgeschäfte anzusehen und unterliegen als solche den vorliegenden Bedingungen. Jede Teillieferung wird separat berechnet.

Alle von der Lieferfirma nicht zu vertretenden Umstände, insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeder Art, Materialmangel, Steigen der Rohstoffpreise sowie gleichzusetzende Umstände entbinden von der Einhaltung der Liefertermine und geben der Auftragnehmerin das Recht, vom Vertrage zurückzutreten. Falls der Besteller aus irgendeinem Grunde eine Rückstellung des in Aussicht genommenen Montagetermins wünscht, gestatten wir ihm eine kostenfreie Rückstellung bis zu 4 Monaten nachvereinbartem Liefertermin. Bei weiterer Rückstellung ist eine Anzahlung von 50% auf den vereinbarten Auftragswert zu leisten, die bei späterer Abrechnung gutgeschrieben wird.

5. Mitwirkungspflichten des Bestellers

Der Besteller gestattet der Unternehmerfirma und den von ihr beauftragten Fachleuten das Betreten des Grundstück es, damit alle mit dem Aufmass und der Montage verbundenen Arbeiten dort vorgenommen werden können. Ist der Montageort zweimal nach vorheriger schriftlicher Anmeldung vergeblich aufgesucht worden, oder weigert sich der Kunde, die nach Maß angefertigte Ware abzunehmen, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und den vollen Kaufpreis als Schadenersatz zuzüglich entstandener Kosten zu verlangen. Die Ware wird dann 8 Tage zur Verfügung gestellt. Tritt der Auftraggeber aus einem von uns nicht zu vertretenen Anlass vor Anfertigung der Ware vom Vertrag zurück oder kann die Anlage infolge eines Umstandes den der Besteller zu vertreten hat, nicht eingebaut werden, so ist der Besteller verpflichtet, 30% der Auftragssumme als Abstandszahlung zu leisten.

6. Zahlungsbedingungen und Fälligkeit

Nach Auftragserteilung sind 30% der Auftragssumme als Anzahlung zu leisten. Der Rest ist nach Erhalt der Rechnung sofort fällig. Ist die Zahlung des Bestellers nicht spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum eingegangen, so gerät der Besteller ohne besondere Mahnung in Verzug. Er ist verpflichtet, von diesem Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von mindestens 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu zahlen. Sämtliche Zahlungen sind bar oder durch Banküberweisung zu leisten. Als Zeitpunkt für den Eingang ist die Gutschrift auf dem Konto der Auftragnehmerin maßgebend. Wechsel gelten nicht als vertragsgemäßes Zahlungsmittel. Sofern der Auftragnehmer ausnahmsweise einen Wechsel annimmt, so liegt darin in keinem Fall eine Stundung der Forderung. Der Besteller bleibt bis zur Einlösung des Wechsels in Verzug. Die Kosten und Spesen des Wechsels gehen zu seinen Lasten. Der Besteller darf Zahlungen nur auf die im Vertrag genannten Konten leisten oder an Personen, die sich durch eine schriftliche Inkassovollmacht der Lieferfirma ausweisen. Der Besteller kann nicht mit bestrittenen Gegenansprüchen gegen die Preisforderung aufrechnen. Mängel an der gelieferten Ware berechtigen den Kunden nicht, die Zahlung zu verweigern. Wir gestehen dem Besteller ausdrücklich das Recht zu, bei berechtigten Reklamationen, die spätestens 8 Tage nach Montage schriftlich angezeigt werden müssen, 5% der Rechnungssumme bis zur Erledigung der Reklamation einzubehalten.Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung Eigentum der Fa. Rolladen Hohn Dormagen. Erfolgt eine Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware oder wird dieZwangsversteigerung des Hausgrundstückes angeordnet, so hat der Besteller die Auftragnehmerin sofort zu benachrichtigen. Vertreter, die für die Firma verkaufen, sind nicht Inkasso berechtigt.

7. Gewährleistung und Schadenersatz

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung für einwandfreie Ausführung der zu leistenden Arbeiten nach den gesetzlichen Bestimmungen, ausgenommen Verschleißartikel. Für die verwendeten Materialien gilt die von den Lieferfirmen geleistete Gewähr. Die bestellten Waren sind Maßanfertigungen und können daher nicht umgetauscht oder zurückgenommen werden. Bei fehlerhafterAusführung hat der Besteller nur das Recht auf Mängelbeseitigung. Eine weitergehende Schadenersatzpflicht des Herstellers wird gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

Geringfügige Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung in Farbe, Maß und Ausführung gelten nicht als Mängel, deren Beseitigung verlangt werden könnte. Ferner behält sich die Auftragnehmerin Änderungen in der Ausführung, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch die gegebenen Umstände am Bauobjekt notwendig werden, ausdrücklich vor.

Beanstandungen sind nur zu berücksichtigen, wenn diese sofort, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Ware bzw. Abschluss der Arbeiten des Auftragnehmer schriftlich vorgebracht werden. Auch berechtigte Mängelrügen entbinden nicht von der vereinbarten Zahlungspflicht. Bei der Ausführung der Arbeiten entstandene Schäden werden in der Weise reguliert, dass der Auftragnehmer ihre Ersatzansprüche gegenüber ihrem Haftpflichtversicherer an den Auftraggeber abtritt. Soweit nichts anderes vereinbart, werden Demontagearbeiten (Maurerarbeiten) gegen Berechnung durchgeführt. Sollte sich beim Aufmass oder bei der Montage herausstellen, dass zusätzliche Arbeiten ausgeführt werden müssen, so werden diese nur nach Vereinbarung mit dem Aufmesser, Monteur oder nach Rücksprache mit dem Werk ausgeführt und gegebenenfalls berechnet. Beim Einbau von Fenstern in Altbauten ergeben sich infolge des festliegenden Profils Abweichungen in den lichten und Außenmaßen gegenüber Holzfenstern, worauf der Besteller ausdrücklich hingewiesen wird. Umlaufende breite Fugen, die sich dabei zwangsläufig und im Besonderen bei Außenanschlägen ergeben könnten, sind nicht von uns zu vertreten.

8. Gefahrenübergang / Abnahme

Werden die gelieferten Waren nach dem Vertag nicht von uns selbst montiert, so geht die Gefahr mit dem Verlassen des Werkes (auch bei frachtfreier Lieferung) auf den Besteller über. Montieren wir die gelieferten Waren selbst, so geht die Gefahr mit erfolgtem Einbau, spätestens mit der Annahme auf den Besteller über. Der Besteller ist verpflichtet, die Abnahme unverzüglich nach Montageende durchzuführen. Unterlässt er die Abnahme, so gilt sie 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung von der Fertigung bzw. 6 Tage nach Inbetriebnahme als erfolgt. Auf Verlangen sind auch Teilleistungen abzunehmen.

9. Außervertragliche Arbeiten

Werden von unseren Monteuren außervertragliche Arbeiten verlangt, so sind diese als Dienstleistungen abzurechnen. Es haftet allein der Besteller für eine ordnungsgemäße Ausführung und Überwachung der Arbeiten. Der im Angebot angegebene bzw. übliche Preis für die Monteurstunde gilt auch dann, wenn Arbeiten erst nachträglich vereinbart werden.

10. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Lieferer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Lieferers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Lieferer.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Herstellung der Anlage ist der Montageort. Für alle aus dem Vertrag erwachsenen Streitigkeiten, soweit die Vertragspartner Kaufleute sind, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, oder für Mahnverfahren vereinbaren beide Parteien die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Neuss. Dem Auftragnehmer steht jedoch frei, bei Streitwerten über € 750,- das Landgericht Düsseldorf anzurufen. Die Vereinbarung des Gerichtsstandes gilt auch für Klagen aus in Zahlung genommenen Wechseln und Schecks sowie für Prozesse nach einem Rücktritt vom Vertrag.

12. Schlussbestimmungen

Alle von diesen Vertragsbedingungen und umseitiger Vereinbarung abweichende Zusagen gelten nur, wenn die Herstellerfirma sie schriftlich bestätigt. Mündliche Abmachungen und Absprachen mit den Vertretern und Monteuren sind in jedem Falle ungültig. Wirksame Bestimmungen müssen auf dem Original des Auftrages schriftlich niedergelegt werden und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Soweit hier nichts anderes vereinbart worden ist, sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkliefervertrag maßgebend. Sollten aus irgendeinem Grunde einzelne Bestimmungen aus diesen Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

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